OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2014
11 Verg 8/14
Normen:
GWB § 111; GWB § 116 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 1029
NZBau 2015, 514
ZfBR 2015, 414
Vorinstanzen:
VK Hessen, - Vorinstanzaktenzeichen 69d VK-24/2014

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die VergabekammerPrüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 11 Verg 8/14

DRsp Nr. 2015/2063

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren

1. Gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer ist die selbstständige sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Betroffene geltend macht, dass die Einsicht in die Unterlagen aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geheimnissen zu versagen ist. 2. Aus Gründen der Eilbedürftigkeit des Nachprüfungsverfahrens ist die selbstständige Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung nach § 111 Abs. 1 GWB auf diesen Einwand beschränkt. Sonstige Einwände, etwa gegen die Zulässigkeit des Nachprüfverfahrens, sind im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, welche Daten und Aktenbestandteile er aus welchen Gründen für geheimhaltungsbedürftig hält.

1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen die Gewährung von Akteneinsicht in Form der Übersendung einer geschwärzten Fassung des streitbefangenen Vertragswerks (Immobilienleasingvertrag) an die Antragstellerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten werden aufgefordert, zur Höhe des Auftragswertes vorzutragen. Der Senat beabsichtigt, den Beschwerdewert auf einen Bruchteil des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festzusetzen.