OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.05.2018
20 W 54/18
Normen:
GKG § 63;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.01.2018

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einer Beschlussverfügung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 20 W 54/18

DRsp Nr. 2019/8158

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einer Beschlussverfügung

Setzt das Gericht in einer Beschlussverfügung den Streitwert fest, handelt es sich nicht lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung und ist dagegen die Beschwerde nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2018, abgeändert durch Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25. 09. Mai 2018, abgeändert und anderweit auf 100.000 € festgesetzt, wobei auf jeden der beiden Antragsgegnerinnen 50.000 € entfallen.

Gebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat einen Teilerfolg.

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