BFH - Beschluss vom 12.11.2019
VIII B 54/19
Normen:
ZPO § 78b; FGO § 128;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 768
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 41/19

Zulässigkeit der Bestellung eines Notanwalts nach Abschluss des finanzgerichtlichen VerfahrensZulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts

BFH, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen VIII B 54/19

DRsp Nr. 2020/8113

Zulässigkeit der Bestellung eines Notanwalts nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts

NV: Für ein abgeschlossenes finanzgerichtliches Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden. Einer Beschwerde gegen einen die Bestellung ablehnenden Beschluss des FG fehlt das Rechtschutzbedürfnis.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.04.2019 –13 K 41/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 78b; FGO § 128;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Beiordnung eines Notanwalts für sein Klageverfahren (unter dem Az. 13 K 41/19; Klagegegenstand: Abänderung der Verlustbescheinigung KAP und Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2017).

Das FG hat den Antrag mit Beschluss vom 05.04.2019 abgelehnt, weil die Bestimmung des § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Bestellung eines Notanwalts in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten nicht gelte, da dort kein Vertretungszwang bestehe, sondern die Beteiligten sich selbst vertreten könnten. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich ein zu seiner Rechtsverteidigung bereiter Rechtsanwalt nicht finden lasse.