OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2014
VII-Verg 22/14
Normen:
VOL/A § 16 Abs. 3 lit. f;
Fundstellen:
BauR 2015, 729
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Bundes, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-38/14

Zulässigkeit der Beteiligung einer Bietergemeinschaft an einer Ausschreibung von Maßnahmen zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 22/14

DRsp Nr. 2015/1450

Zulässigkeit der Beteiligung einer Bietergemeinschaft an einer Ausschreibung von Maßnahmen zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

1. Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig. 2. Die Bildung einer Bietergemeinschaft und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann jedoch gegen § 1 GWB verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. 3. Die als Bieter auftretende Bietergemeinschaft muss daher darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen § 1 GWB verstößt. 4. Diese Darlegung muss jedoch nicht schon mit der Abgabe des Angebots erfolgen, sondern erst auf Aufforderung durch den Auftraggeber, wenn es zureichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Bietergemeinschaft unzulässig ist. 5. Die Ankündigung der Nichtberücksichtigung einer früheren Leistung eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft verstößt gegen den Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz. 6. Hinsichtlich des Kriteriums "bisherige Erfolge und Qualität" ist es nicht erforderlich, dass bei früheren Maßnahmen eingesetztes Personal personenidentisch bei den beabsichtigten Maßnahmen eingesetzt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 16.06.2014, VK 1-38/14, wird zurückgewiesen.