SchlHOLG - Beschluss vom 15.04.2014
1 Verg 4/13
Normen:
GWB § 107 Abs. 3; VOL/A-EG § 18; VOL/A-EG § 19 Abs. 2 S. 1; VOL/A-EG § 9;
Vorinstanzen:
VK Schleswig-Holstein, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen SH 16/13

Zulässigkeit der Bildung einer BietergemeinschaftAusschließung eines Angebots wegen fehlender Nachweise

SchlHOLG, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 1 Verg 4/13

DRsp Nr. 2014/9475

Zulässigkeit der Bildung einer Bietergemeinschaft Ausschließung eines Angebots wegen fehlender Nachweise

1. Eine Rügeobliegenheit i. S. d. § 107 Abs. 3 GWB kann nur auf der Grundlage von Erkenntnissen ausgelöst werden, die aus den Vergabeunterlagen der Ausschreibung - nach dem Maßstab eines objektiven Empfängerhorizonts - eindeutig ablesbar sind. Auf etwaige Vorkenntnisse eines Bieters kommt es nicht an. 2. Die Bildung einer Bietergemeinschaft stellt keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede dar, wenn den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen einzeln eine Teilnahme an der Ausschreibung aufgrund betrieblicher oder geschäftlicher Verhältnisse nicht möglich ist und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft die Möglichkeit eröffnet, sich gemeinsam an der Ausschreibung beteiligen zu können. 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausschluss eines Angebots aus der Wertung, insbesondere der Umfang der zwingend schon mit dem Angebot vorzulegenden Nachweise, müssen spätestens in der Aufforderung zur Angebotsabgabe klar bestimmt sein. Eine vertretbare Auslegung der Vergabeunterlagen anhand des objektiven Empfängerhorizonts der Bieter darf nicht zum Angebotsausschluss führen.