OLG Celle - Urteil vom 16.03.2011
4 U 146/10
Normen:
WaStrG § 1; BauGB § 24; BauGB § 28; BGB § 467;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O (Baul.) 54/09

Zulässigkeit der Eigentumsübertragung an Hafen und Landflächen an Binnenwasserstraßen; Rechtsfolgen der auf Teilflächen beschränkten Ausübung eines Vorkaufsrechts an der gesamten Fläche

OLG Celle, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 4 U 146/10

DRsp Nr. 2011/4847

Zulässigkeit der Eigentumsübertragung an Hafen und Landflächen an Binnenwasserstraßen; Rechtsfolgen der auf Teilflächen beschränkten Ausübung eines Vorkaufsrechts an der gesamten Fläche

1. § 1 Abs. 3 WaStrG steht einer Eigentumsübertragung der gewonnenen Flächen vom Land auf - private - Dritte nicht entgegen (anders: OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Januar 2003, Az: 7 KS 73/01). 2. Die beschränkte Ausübung des Vorkaufsrechts an einer oder mehreren Flächen ist unwirksam und führt zur Aufhebung des Vorkaufsrechtsbescheids, wenn sich das Vorkaufsrecht an sich auf die gesamte verkaufte Fläche erstreckt.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Antragstellerin hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WaStrG § 1; BauGB § 24; BauGB § 28; BGB § 467;

Gründe: