VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2020
15 ZB 20.280
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 12; BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28961
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 18.1849

Zulässigkeit der Errichtung eines Carports auf einem nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Wohngrundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 20.280

DRsp Nr. 2020/17292

Zulässigkeit der Errichtung eines Carports auf einem nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Wohngrundstück

Besteht aufgrund der Rahmensetzung durch die Hauptgebäude in der im Einzelfall prägenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze, gilt nach der auch bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB entsprechend heranzuziehenden Bestimmung des § 23 Abs. 3 S. 1 BauNVO, dass Gebäude oder Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten dürfen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 12; BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Errichtung eines Carports auf dem nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Wohngrundstück der Kläger (FlNr. ... der Gemarkung O ...).