OLG Köln - Urteil vom 15.06.2001
19 U 91/00
Normen:
BGB §§ 638, 639 ; VVG § 156 ; ZPO §§ 256, 693 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 343
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 542/99

Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die (Haftpflicht-)Versicherung des Rechtsanwaltes; Anforderungen an den Inhalt eines Mahnbescheides für Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Architektenvertrag

OLG Köln, Urteil vom 15.06.2001 - Aktenzeichen 19 U 91/00

DRsp Nr. 2001/15504

Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die (Haftpflicht-)Versicherung des Rechtsanwaltes; Anforderungen an den Inhalt eines Mahnbescheides für Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Architektenvertrag

1. Eine Feststellungsklage gegen die Haftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes ist zulässig, wenn die Versicherung ihre Eintrittspflicht vorprozessual verneint hat und der Rechtsanwalt sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage außer Stande sieht, einen Deckungsprozeß zu führen.2. Das Gericht darf den Sachvortrag des Geschädigten, aus den in Kopie beigefügten Gutachten zweier Sachverständiger und der beizuziehenden Akte des selbständigen Beweisverfahrens ergebe sich das zum Schadensersatz gem. § 635 BGB führende Bauüberwachungsverschulden des Architekten, jedenfalls nicht ohne ausdrücklichen Hinweis gem. §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO als unsubstantiiert zurückweisen, zumal in beiden Gutachten ausdrücklich von mangelhafter Bauüberwachung die Rede ist.