OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2014
VII-Verg 25/14
Normen:
VOL/A § 3 Abs. 5 lit. l;
Vorinstanzen:
VK Köln, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VK VOL 5/2014

Zulässigkeit der freihändigen Vergabe von Dienstleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 25/14

DRsp Nr. 2015/5620

Zulässigkeit der freihändigen Vergabe von Dienstleistungen

Die freihändige Vergabe von Dienstleistungen (hier: Rettungsdienstleistungen) ist ausnahmsweise zulässig, wenn für die Dienstleistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Dies ist im Falle der Anbindung an zwei verschiedene, bereits unterhaltene Rettungswachen der Fall.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 1. August 2014 (VK VOL 5/2014) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 22.000 Euro

Normenkette:

VOL/A § 3 Abs. 5 lit. l;

Gründe

I. Der Antragsgegner, ein nordrhein-westfälischer Kreis, erteilte 2013 zwei gemeinnützigen Hilfsorganisationen freihändig den Auftrag für den Rettungsdienst in P1 und in P2, wodurch der Dienst für eine Dauer von 14 Monaten vorläufig an die von den Hilfsorganisationen betriebenen Rettungswachen in L1 und S1 angegliedert wurde.

Dagegen hat die Antragstellerin mit einem Nachprüfungsantrag Feststellung einer rechtswidrigen De-facto-Vergabe begehrt.

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