BGH - Urteil vom 17.07.2013
VIII ZR 163/12
Normen:
BGB § 320; BGB § 321;
Fundstellen:
BB 2013, 2177
BauR 2014, 154
GmbHR 2013, 293
MDR 2013, 1087
NJW-RR 2013, 1458
NZI 2013, 7
NZI 2013, 891
WM 2013, 1720
ZIP 2013, 1729
ZInsO 2013, 1838
ZfBR 2013, 769
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 133/10
KG Berlin, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 23/11

Zulässigkeit der Inanspruchnahne der Einrede aus § 320 BGB durch eine nicht am Vertrag festhaltende Partei

BGH, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 163/12

DRsp Nr. 2013/19684

Zulässigkeit der Inanspruchnahne der Einrede aus § 320 BGB durch eine nicht am Vertrag festhaltende Partei

Die Einrede aus § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und steht deshalb einer Partei, die deutlich gemacht hat, dass sie nicht am Vertrag festhalten will, nicht zu (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 I ZR 313/99, NJW 2002, 3541 unter II 3).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. April 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist und soweit der Kläger bezüglich der Widerklage zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe der beim Amtsgericht Regensburg zum Aktenzeichen 74 HL 59/11 hinterlegten Sicherheit verurteilt worden ist. Die Zug-um-Zug-Einschränkung entfällt.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 320; BGB § 321;

Tatbestand

Der Kläger, der mit Eröffnungsbeschluss vom 29. September 2006 zum Insolvenzverwalter der G. + R. GmbH bestellt worden ist, nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Heizkörpern in Anspruch, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sie ausgeliefert hat.