LSG Bayern - Beschluss vom 20.11.2013
L 11 AS 598/13 NZB
Normen:
SGG § 105; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1127/11

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 598/13 NZB

DRsp Nr. 2014/311

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Beteiligten haben ein Wahlrecht zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf mündliche Verhandlung bei einem Gerichtsbescheid, gegen den im Rahmen der §§ 105, 145 SGG keine Berufung zugelassen ist. 2. Als Auslegungsregel gilt nach § 105 Abs. 2 S. 3 SGG, wenn ein Beteiligter Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und auch noch den Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, das dann - vor dem SG - mündlich verhandelt wird. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird dann insoweit vom LSG als unzulässig/nicht statthaft verworfen.

Tenor

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.07.2013 - S 13 AS 1127/11 - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig sind höhere Heizkosten im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).