BVerwG vom 20.01.1984
4 C 56.80
Normen:
BauNVO § 13; EStG § 18 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 68, 324
BauR 1984, 267
BayVBl 1984, 344
BRS 42 Nr. 56
Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 2
DRsp V(527)278d-e
DWW 1984, 106
NVwZ 1984, 236
ZfBR 1984, 97
ZfBR 1985, 143
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 28.10.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 194/74
OVG Niedersachsen, vom 19.12.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 81/78

Zulässigkeit der Nutzung von Räumen durch freie und ähnliche Berufe i.S. des § 13 BauNVO

BVerwG, vom 20.01.1984 - Aktenzeichen 4 C 56.80

DRsp Nr. 1992/5836

Zulässigkeit der Nutzung von Räumen durch freie und ähnliche Berufe i.S. des § 13 BauNVO

1. Die Zulässigkeit der Nutzung von "Räumen" für die Berufsausübung freier und ähnlicher Berufe (§ 13 BauNVO) setzt nicht voraus, daß in der jeweiligen Nutzungseinheit (Wohnung) nebeneinander gearbeitet und auch gewohnt wird. 2. Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, ist dadurch gekennzeichnet, daß in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen. Betriebe oder Betriebsteile des Handels, des Handwerks, der Industrie gehören ebensowenig zu den freien oder ähnlichen Berufen wie die Geschäftsstelle eines Verbandes von Handwerksinnungen. 3. Zur quantitativen Begrenzung der Nutzung von "Räumen".

Normenkette:

BauNVO § 13; EStG § 18 Nr. 1;

Gründe:

I.