Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2001 - Aktenzeichen Verg 3/01
DRsp Nr. 2006/9772
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren
1. Die sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn über einen Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1GWB entschieden worden ist, da der Nachprüfungsantrag dann als abgelehnt gilt.2. Ein Nachprüfungsverfahren setzt zwar grundsätzlich ein konkretes Vergabeverfahren voraus. Ein solches ist aber auch dann gegeben, wenn die öffentliche Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieben ist.
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