KG - Beschluss vom 24.05.2018
4 W 17/18
Normen:
GKG § 45 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3; RVG § 49; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; ZPO § 92 Abs. 1 S. 2; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 47/17

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde der des Vertreters der Staatskasse bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe zu Gunsten des KostenschuldnersMehrwert eines Vergleichs bei vollständiger Erledigung der Klageforderung und einer im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderung

KG, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 4 W 17/18

DRsp Nr. 2018/8447

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde der des Vertreters der Staatskasse bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Kostenschuldners Mehrwert eines Vergleichs bei vollständiger Erledigung der Klageforderung und einer im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderung

1. Begehrt die Staatskasse mit ihrer Streitwertbeschwerde eine Werterhöhung, ist sie in dem Umfang beschwert, in dem ihr Anspruch gegen den Kostenschuldner durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der für richtig gehaltenen Festsetzung geschmälert wird. Die Beschwer entfällt nicht, wenn dem Kostenschuldner ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Die Bewilligung führt nicht dazu, dass kein Gebührenanspruch besteht. Der Anspruch der Staatskasse unterliegt lediglich einer Forderungssperre mit der Wirkung einer Stundung, die der Berücksichtigung im Rahmen der Beschwer nicht entgegen steht. 2. Schließen die Parteien einen Vergleich unter vollständiger Erledigung der Klageforderung und einer im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderung, ist der Wert der Gegenforderung werterhöhend zu berücksichtigen. Der Streitwert erhöht sich um den Betrag der Gegenforderung bis maximal zum Wert der Klageforderung. Der Vergleichswert erhöht sich dagegen um den vollen Betrag der Gegenforderung.