VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.1987
3 S 1062/87
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3; BBauG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 155 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 169/86

Zulässigkeit der Teilung einer im Gewerbegebiet gelegenen bisher einheitlichen Betriebs- und Wohngrundstücks in ein selbständiges Betriebsgrundstück und ein selbständiges Wohngrundstück; Zulässigkeit der Wohnnutzung; Kostentragungspflicht bei Klageänderung zum Zwecke der Vermeidung einer Klageabweisung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.1987 - Aktenzeichen 3 S 1062/87

DRsp Nr. 2009/19177

Zulässigkeit der Teilung einer im Gewerbegebiet gelegenen bisher einheitlichen Betriebs- und Wohngrundstücks in ein selbständiges Betriebsgrundstück und ein selbständiges Wohngrundstück; Zulässigkeit der Wohnnutzung; Kostentragungspflicht bei Klageänderung zum Zwecke der Vermeidung einer Klageabweisung

1. Die bloße Teilung eines bislang einheitlichen Betriebsgrundstücks und Wohngrundstücks in ein selbständiges Betriebsgrundstück und ein selbständiges Wohngrundstück (Gebäude mit Wohnnutzung und Büronutzung) ist im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative BauGB mit der Festsetzung des Grundstücks als Gewerbegebiet vereinbar. 2. Hat die Baurechtsbehörde nach § 33 BBauG in einem geplanten Gewerbegebiet ein Haus mit drei Wohnungen und Büros ohne weitere Einschränkungen unanfechtbar genehmigt und hat der Bauherr die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt, so ist zwar eine Nutzung der Wohnungen zu allgemeinen Wohnzwecken unzulässig, hingegen ist eine Wohnnutzung durch alle Betriebsangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 3 BauNVO generell, d.h. ohne das Erfordernis einer besonderen Zulassung, erlaubt.