VGH Hessen - Urteil vom 17.03.2011
4 C 883/10.N
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; HLPG § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; HLPG § 6 Abs. 6; HLPG § 15; ROG § 3 Nr. 2; ROG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1, 2; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2;

Zulässigkeit der Überprüfung der in einem Regionalplan enthaltenen Ziele einer Raumordnung im Rahmen einer Normenkontrolle; Bejahung der Antragsbefugnis bei einer Normenkontrolle bei zielgerichteter Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen; Anforderungen an einen Regionalplan für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Plangebiet

VGH Hessen, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 4 C 883/10.N

DRsp Nr. 2011/8843

Zulässigkeit der Überprüfung der in einem Regionalplan enthaltenen Ziele einer Raumordnung im Rahmen einer Normenkontrolle; Bejahung der Antragsbefugnis bei einer Normenkontrolle bei zielgerichteter Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen; Anforderungen an einen Regionalplan für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Plangebiet

1) Die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung (hier: die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung) sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt.2) Eine Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen beantragen zu wollen.3) Einem Regionalplan, der Vorranggebiete für Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Plangebiet festlegt, muss ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist.

Tenor