OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.2003
11 Verg 9/03
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK 19/03

Zulässigkeit der Vorgabe der Verwendung eines bestimmten Produkts in der Ausschreibung von Leistungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 11 Verg 9/03

DRsp Nr. 2009/2402

Zulässigkeit der Vorgabe der Verwendung eines bestimmten Produkts in der Ausschreibung von Leistungen

Im Rahmen des § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A ist entscheidend, ob aufgrund der von dem Antragsgegner geltend gemachten besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ein legitimes Interesse des Antragsgegners anzuerkennen ist, ein bestimmtes Produkt vorzuschreiben. Ist ein solches legitimes Interesse vorhanden, kann es durch die VOB nicht eingeschränkt werden.

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 5;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner, das .... vertreten durch das... schrieb im März 2003 europaweit im Wege des offenen Verfahrens die Gebäudeautomation für den Neubau des Fachbereichs Physik der Universität aus. Die ausgeschriebene Bauleistung betrifft die Verkabelung, Leitungsanschlüsse sowie die Automation der haustechnischen Anlage die im Neubau der Physik eingebaut werden sollen. Das Leistungsverzeichnis enthält in mehreren Positionen ein vorgegebenes Fabrikat; Nebenangebote waren zugelassen.