I.
Das Oberverwaltungsgericht hat über die Gültigkeit einer Vergnügungstätten ausschließenden Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 030 "Kernstadt" der Stadt O (Antragsgegnerin) zu entscheiden. Durch die Festsetzung wird der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens an Umbau und Nutzungsänderung von Räumen zu Spielhallen für Erwachsene gehindert. Der Bebauungsplan setzt im Innenstadtbereich Kerngebiete, in den Randzonen allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete und Gewerbegebiete fest. Im textlichen Teil des Bebauungsplans heißt es:
"1. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Kerngebieten Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO nicht zulässig.
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