BFH - Beschluss vom 30.03.2021
VII B 62/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 1; FGO § 114, § 128 Abs. 2 und 3; VwGO § 44a;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 279
BB 2021, 1751
BB 2021, 2208
BFH/NV 2021, 1163
BStBl II 2021, 587
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 1191/19

Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Verbindung zweier VerfahrenUmfang des Steuergeheimnisses im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen VII B 62/20

DRsp Nr. 2021/10919

Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Verbindung zweier Verfahren Umfang des Steuergeheimnisses im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

1. Die Verbindung von Einspruchsverfahren stellt eine Verfahrenshandlung dar, die grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann. Auf die Frage, ob die Verbindung als Verwaltungsakt einzuordnen ist oder nicht, kommt es insoweit nicht an. 2. Das Steuergeheimnis steht der Offenbarung steuerlicher Verhältnisse eines Beteiligten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig auch dann nicht entgegen, wenn bereits streitig ist, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens (hier: Vorliegen einer GbR) gegeben sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 02.03.2020 – 7 V 1191/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 1; FGO § 114, § 128 Abs. 2 und 3; VwGO § 44a;

Gründe

I.