OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.06.2014
VII-Verg 38/13
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; VOL/A-EG § 7 Abs. 1 S. 1; VOL/A-EG § 7 Abs. 1 S. 2;

Zulässigkeit des Forderns von Nachweisen hinsichtlich des Lieferanten und der Lieferkapazitäten von Arzneimitteln

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 38/13

DRsp Nr. 2014/12264

Zulässigkeit des Forderns von Nachweisen hinsichtlich des Lieferanten und der Lieferkapazitäten von Arzneimitteln

Im Rahmen der Ausschreibung von Arzneimittel-Rabattverträgen betreffend einen patentgeschützten Wirkstoff verstößt die Forderung, dass Arzneimittelimporteure bereits mit Angebotsabgabe verbindlich über die Lieferanten und die Lieferverhältnisse zu erklären haben, gegen die Zumutbarkeit und diskriminiert diese gegenüber pharmazeutischen Herstellern und deren Vertriebsunternehmen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 4. November 2013 (VK 2-96/13) aufgehoben.

Den Antragsgegnern wird untersagt, im Vergabeverfahren "Abschluss von Arzneimittel-Rahmenrabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Wirkstoff Interferon beta-1b" einen Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, diese einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, und die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen werden je zur Hälfte den Antragsgegnern auferlegt.