Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens nach Vertragsschluss zwischen Vergabestelle und Bieter
BayObLG, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen Verg 7/00
DRsp Nr. 2001/12606
Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens nach Vertragsschluss zwischen Vergabestelle und Bieter
»1. Nach Vertragsschluß zwischen der Vergabestelle und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, kann ein anderer Bieter nicht mehr ein Nachprüfungsverfahren einleiten mit dem Ziel, eine Verletzung seiner Rechte im Vergabeverfahren feststellen zu lassen (Bestätigung von BayObLGZ 1999, 318). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn der Bieter mangels Information keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig das Nachprüfungsverfahren einzuleiten, kann offen bleiben.2. Im Verfahren über die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags kommt die Gewährung von Einsicht in die einen anderen Bieter betreffenden Teile der Vergabeakten nur insoweit in Betracht, als diese für die Beurteilung der Zulässigkeitsfrage von Bedeutung sind.«
Normenkette:
GWB § 114 Abs. 2 Satz 2, § 111 ;
Gründe
I.
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