OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.11.2014
VII-Verg 30/14
Normen:
Richtlinie 2004/18/EG Art. 53 Abs. 1; Richtlinie 2014/24/EU Art. 67 Abs. 2; VOL/A-EG § 19 Abs. 9;
Fundstellen:
BauR 2015, 728

Zulässigkeit des Qualitätsunterkriteriums Patienten- oder Begleitprogramm im Rahmen der Ausschreibung von Rabattvereinbarungen für Arzneimittel-Wirkstoffe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 30/14

DRsp Nr. 2015/1932

Zulässigkeit des Qualitätsunterkriteriums "Patienten- oder Begleitprogramm" im Rahmen der Ausschreibung von Rabattvereinbarungen für Arzneimittel-Wirkstoffe

1. Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand "zusammenhängen" und damit "in Verbindung stehen". Sie müssen sich aber nicht unmittelbar aus dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand ergeben. 2. Der notwendige Auftragsbezug ist nicht zu verneinen, wenn eine Leistung fakultativ angeboten werden kann. 3. Der Auftraggeber darf im Rahmen der anzustellenden Prognose diejenigen Eignungsnachweise fordern, die er zur Sicherstellung seines Erfüllungsinteresses für erforderlich hält, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und die nicht unverhältnismäßig, nicht unangemessen und für Bieter nicht unzumutbar sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10. September 2014 (VK 1-66/14) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag wird abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in beiden Instanzen einschließlich der Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren der Vergabekammer werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.