Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10. September 2014 (VK 1-66/14) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag wird abgelehnt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in beiden Instanzen einschließlich der Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren der Vergabekammer werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
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