KG - Beschluss vom 21.11.2014
Verg 22/13
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 Nr. 1; GWB § 116 Abs. 2; GWB § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen VK-B2-30/13

Zulässigkeit des VerhandlungsverfahrensAuslegung von Leistungsverzeichnissen Voraussetzungen für den Ausschluss eines Bieters

KG, Beschluss vom 21.11.2014 - Aktenzeichen Verg 22/13

DRsp Nr. 2014/18694

Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens Auslegung von Leistungsverzeichnissen Voraussetzungen für den Ausschluss eines Bieters

Zur Ausschreibung im Verhandlungsverfahren (u.a. Voraussetzungen für dessen Zulässigkeit; Auslegung von Leistungsverzeichnissen; Anlauf der Rügefrist des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB; Voraussetzungen für den Ausschluss eines Bieters schon in der 1. Verhandlungsrunde).

1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 23. Dezember 2013 gegen den - wegen fruchtlosen Ablaufs der gesetzlichen Entscheidungsfrist gemäß § 116 Abs. 2 GWB fingierten - nachprüfungsantragsablehnenden Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 2. Beschlussabteilung (VK-B2-30/13), wird bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache verlängert.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 140.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 Nr. 1; GWB § 116 Abs. 2; GWB § 118 Abs. 2;

Gründe:

1.

Der Antrag ist gemäß § 118 Abs. 2 GWB begründet.

Denn die sofortige Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg und die Abwägung der Interessen der Beteiligten gebietet es nicht, dass der Vergabezuschlag aufschublos erteilt werden kann.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

a)