Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach Verjährungseintritt
BGH, Urteil vom 22.04.1982 - Aktenzeichen VII ZR 191/81
DRsp Nr. 1996/14314
Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach Verjährungseintritt
»1. Beendet der Auftraggeber die Prüfung der Schlußrechnung schon vor Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten, wird der Anspruch auf die Schlußzahlung bereits mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses an den Auftragnehmer fällig. Die Verjährung dieses Anspruches beginnt dann mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Mitteilung dem Auftragnehmer zugeht.2. Ein öffentlich-rechtlicher Wasserverband betreibt kein Gewerbe iS des BGB § 196 Abs 1 Nr 1 (Anschluß an BGHZ 57, 191).«