VG Sigmaringen, vom 16.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1557/89
Zulässigkeit einer - und Speisewirtschaften mit Tanzveranstaltungen in einem Dorfgebiet
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.1990 - Aktenzeichen 8 S 1458/90
DRsp Nr. 2009/19208
Zulässigkeit einer - und Speisewirtschaften mit Tanzveranstaltungen in einem Dorfgebiet
1. Eine Schank- und Speisegaststätte wird in der Regel nicht dadurch zu einer Vergnügungsstätte, daß an Wochenenden Tanzveranstaltungen in zeitlich begrenztem Umfange durchgeführt werden.2. Schank- und Speisewirtschaften mit Tanzveranstaltungen sind in einem Dorfgebiet allgemein zulässig.