BFH - Beschluss vom 28.02.2018
X S 1/18
Normen:
GKG § 3 Abs. 2, § 66 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 2, § 69a; FGO § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
BFH, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen X E 12/17

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung

BFH, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen X S 1/18

DRsp Nr. 2018/4489

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung

1. NV: Über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet wie im Erinnerungsverfahren der Einzelrichter. 2. NV: Im Verfahren betreffend die Anhörungsrüge ist die Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen. 3. NV: Bei unzulässigem Rechtsbehelf ist im Allgemeinen keine Akteneinsicht zu gewähren.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2017 X E 12/17 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2, § 66 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 2, § 69a; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.