OLG München - Urteil vom 26.10.1995
29 U 2759/95
Normen:
UWG § 1 ; HOAI § 92 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 283
IBR 1996, 249
NJW-RR 1996, 1517
NJWE-WettbR 1997, 57 (Ls)
OLGR-München 1996, 253
OLGReport-München 1996, 253
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Zulässigkeit einer Ausschreibung für Ingenieurleistung ohne Angabe der anrechenbaren Kosten

OLG München, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 29 U 2759/95

DRsp Nr. 1997/4135

Zulässigkeit einer Ausschreibung für Ingenieurleistung ohne Angabe der anrechenbaren Kosten

»Fordert ein Architekt, der mit der Durchführung eines Bauvorhabens beauftragt ist, Ingenieure auf, Angebote für Leistungen abzugeben, für die nach der HOAI Mindesthonorarsätze vorgeschrieben sind, ohne die anrechenbaren Kosten i.S. des § 92 Abs. 1 HOAI anzugeben, so legt er den Ingenieuren nahe, die Mindestsätze der HOAI zu unterschreiten. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG

Normenkette:

UWG § 1 ; HOAI § 92 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu deren Aufgaben die Wahrung der beruflichen Belange ihrer Mitglieder im Wettbewerb gehört. Der Beklagte betreibt ein Architekturbüro.

Der Beklagte richtete am 8.3.1994 ein Schreiben an verschiedene Ingenieure, in dem er diese bis zum 18.3.1994 um ein Angebot über Baugrunduntersuchungen für einen Neubau der Raiffeisenbank S bat. Dieses Angebot sollte Angaben zu den zulässigen Bodenpressungen, den Bodenkennwerten, den hydrologischen Verhältnissen, sowie eine erdstatische Berechnung enthalten. Zur Ermittlung der Werte waren Grabungen, Rammsondierungen und eine Kleinbohrung vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 8.3.1994 verwiesen (Anlage K1).