Zulässigkeit einer Bar unmittelbar neben einem bestehenden Bordell)
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 5 S 50/97
DRsp Nr. 2000/8618
Zulässigkeit einer Bar unmittelbar neben einem bestehenden Bordell)
»1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2GaststättenG ist keine öffentlich-rechtliche Vorschrift i.S. des § 59 Abs. 1 S. 1 LBO 1983 (= § 58 Abs. 1 S. 1 LBO 1995), die von der Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist.2. § 180a Abs. 1 Nr. 2StGB (Förderung der Prostitution) steht der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Bar unmittelbar neben einem bestehenden Bordell jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich nach dem baulichen Konzept in der Bar keine Prostituierten aufhalten sollen.3. Zur Berechnung des Stellplatzbedarfs für eine Bar, ein Bordell und einen angegliederten Kontaktraum.«