BVerwG vom 17.01.1986
4 C 80.82
Normen:
BauGB § 29 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 72, 362
AgrarR 1987, 173
BauR 1986, 302
BBauBl 1986, 494
BRS 46 Nr. 148
Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 41
DÖV 1986, 697
DRsp Nr. 1996/15775
DRsp V(527)302a
DVBI 1986, 677
DWW 1986, 250
JA 1987, 157
JuS 1987, 245
NJW 1986, 2126
NuR 1988, 190
NVwZ 1986, 740
RdL 1986, 184
StädteT 1986, 736
UPR 1986, 221
ZfBR 1986, 143
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 10.10.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 776/76
OVG Niedersachsen, vom 14.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 222/79

Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; Genehmigungsanspruch bezüglich aus dem Bestandsschutz folgenden Erweiterungsvorhaben

BVerwG, vom 17.01.1986 - Aktenzeichen 4 C 80.82

DRsp Nr. 1992/5604

Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; Genehmigungsanspruch bezüglich aus dem Bestandsschutz folgenden Erweiterungsvorhaben

1. Der baurechtliche Bestandsschutz kann eine begrenzte Erweiterung des geschützten Baubestandes rechtfertigen, soweit seine zeitgemäß-funktionsgerechte Nutzung dies erfordert, z.B. durch die Errichtung von Garagen. 2. Es besteht ein Anspruch auf Genehmigung baulicher Maßnahmen, die nach Landesrecht baugenehmigungsbedürftig sind und aufgrund Bestandsschutzes an dem geschützten Gebäude oder darüber hinausgreifend durchgeführt werden dürfen.

3. Aus dem Bestandsschutz läßt sich, weil es sich um einen Schutz der Bestandsnutzung handelt, ein Anspruch auf eine begrenzte Erweiterung über den Schutz des tatsächlich Vorhandenen herleiten, soweit die Beibehaltung und funktionsgerechte Nutzung des Vorhandenen dies erfordert (hier: Errichtung eines Nebengebäudes mit drei Garagen und zwei Abstellräumen). Auch wenn das Hauptgebäude und seine Nutzung bebauungsrechtlich unzulässig sind, werden durch das geplante Nebengebäude öffentliche Belange nicht über das hinaus verletzt, was die Erhaltung des Bestandes und seine weitere Nutzung bereits mit sich bringen.

Normenkette:

BauGB § 29 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.