VG Oldenburg, vom 10.10.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 776/76
OVG Niedersachsen, vom 14.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 222/79
Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; Genehmigungsanspruch bezüglich aus dem Bestandsschutz folgenden Erweiterungsvorhaben
BVerwG, vom 17.01.1986 - Aktenzeichen 4 C 80.82
DRsp Nr. 1992/5604
Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes; Genehmigungsanspruch bezüglich aus dem Bestandsschutz folgenden Erweiterungsvorhaben
1. Der baurechtliche Bestandsschutz kann eine begrenzte Erweiterung des geschützten Baubestandes rechtfertigen, soweit seine zeitgemäß-funktionsgerechte Nutzung dies erfordert, z.B. durch die Errichtung von Garagen.2. Es besteht ein Anspruch auf Genehmigung baulicher Maßnahmen, die nach Landesrecht baugenehmigungsbedürftig sind und aufgrund Bestandsschutzes an dem geschützten Gebäude oder darüber hinausgreifend durchgeführt werden dürfen.
3. Aus dem Bestandsschutz läßt sich, weil es sich um einen Schutz der Bestandsnutzung handelt, ein Anspruch auf eine begrenzte Erweiterung über den Schutz des tatsächlich Vorhandenen herleiten, soweit die Beibehaltung und funktionsgerechte Nutzung des Vorhandenen dies erfordert (hier: Errichtung eines Nebengebäudes mit drei Garagen und zwei Abstellräumen). Auch wenn das Hauptgebäude und seine Nutzung bebauungsrechtlich unzulässig sind, werden durch das geplante Nebengebäude öffentliche Belange nicht über das hinaus verletzt, was die Erhaltung des Bestandes und seine weitere Nutzung bereits mit sich bringen.