BGH - Urteil vom 22.02.2018
IX ZR 83/17
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; VO 1215/2012/EU Art. 29 Abs. 1; VO 1215/2012/EU Art. 29 Abs. 3;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 250
FamRZ 2018, 931
MDR 2018, 691
MDR 2018, 723
VersR 2018, 959
WM 2018, 2104
ZIP 2018, 802
ZInsO 2018, 892
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 62 C 85/15
LG Darmstadt, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 24/16

Zulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei anhängiger Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU); Feststellung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im inländischen Verfahren

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen IX ZR 83/17

DRsp Nr. 2018/4058

Zulässigkeit einer bei einem deutschen Gericht erhobenen Klage bei anhängiger Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU); Feststellung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im inländischen Verfahren

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 29 Abs. 1, 3 Eine bei einem deutschen Gericht erhobene Klage ist von Anfang an unzulässig, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anhängig ist. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 29 Abs. 1, 3 Wird ein vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren wegen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits anhängigen Klage ausgesetzt, bewirkt die Feststellung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im inländischen Verfahren nicht die Erledigung der Hauptsache.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 2017 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 3. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; VO 1215/2012/EU Art. 29 Abs. 1;