VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2018
11 CS 18.300
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 4; VwGO § 158 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.2213

Zulässigkeit einer Beschwerde in einem Verfahren bzgl. der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Diagnose einer psychischen Störung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.300

DRsp Nr. 2018/6894

Zulässigkeit einer Beschwerde in einem Verfahren bzgl. der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Diagnose einer psychischen Störung

Hat das Verwaltungsgericht die Anordnung des Sofortvollzugs wegen formeller Mängel aufgehoben, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung "im Übrigen" abgelehnt und dem Antragsteller einen Teil der Kosten auferlegt, ist die Beschwerde dagegen insgesamt als unzulässig zu verwerfen. Für die Beschwerde gegen die - nicht korrekte - (Teil-)Ablehnung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller dadurch materiell nicht beschwert ist. Die Beschwerde gegen die den Antragsteller belastende Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht zulässig. (Rn. 7 - 11)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 4; VwGO § 158 Abs. 1;

Gründe

I.