Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin ebenso wie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach §
Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 141.169,91 Euro festgesetzt.
I.
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