OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2014
VII-Verg 23/13
Normen:
VOL/A-EG § 4 Abs. 1 S. 3; GWB § 97 Abs. 7;

Zulässigkeit einer Doppelvergabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 23/13

DRsp Nr. 2015/4324

Zulässigkeit einer Doppelvergabe

Ein öffentlicher Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 S. 3 VOL/A-EG für dieselben Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen (§ 97 Abs. 7 GWB). Eine Doppelvergabe, d.h. die mehrfache Vergabe desselben Auftrags, verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin ebenso wie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S.3 GWB.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 141.169,91 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VOL/A-EG § 4 Abs. 1 S. 3; GWB § 97 Abs. 7;

Gründe

I.