BGH - Versäumnisurteil vom 05.04.2001
VII ZR 135/00
Normen:
ZPO § 33 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1490
MDR 2001, 952
NJW 2001, 2094
NZBau 2001, 559
ZfBR 2001, 405
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten

BGH, Versäumnisurteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen VII ZR 135/00

DRsp Nr. 2001/8362

Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten

»Eine isoliert gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten (hier: Architekt) bei seinem Gerichtsstand erhobene Drittwiderklage ist zulässig, wenn deren Gegenstand sich deckt mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung.«

Normenkette:

ZPO § 33 ;

Tatbestand: