Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten
BGH, Versäumnisurteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen VII ZR 135/00
DRsp Nr. 2001/8362
Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten
»Eine isoliert gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten (hier: Architekt) bei seinem Gerichtsstand erhobene Drittwiderklage ist zulässig, wenn deren Gegenstand sich deckt mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung.«