VG Sigmaringen, vom 22.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 997/90
Zulässigkeit einer Gemeinschafts[garagen]anlage in einem allgemeinen Wohngebiet
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.10.1990 - Aktenzeichen 8 S 2207/90
DRsp Nr. 2009/19209
Zulässigkeit einer Gemeinschafts[garagen]anlage in einem allgemeinen Wohngebiet
1. Die Festsetzung einer Fläche für eine Gemeinschaftsgarage entspricht dem in § 9 Abs. 1 Nr. 22 BBauG/BauGB bezeichneten Erfordernis "für bestimmte räumliche Bereiche" jedenfalls dann, wenn sich durch die Auslegung des Plans der Einzugsbereich der Anlagen eindeutig ermitteln läßt.2. Eine aus 24 Garagen bestehende, teilweise unter dem Gelände ausgeführte und entlang der Nachbargrenze durch Lärmschutzmauern geschützte Gemeinschaftsanlage kann in einem allgemeinen Wohngebiet neben einem Wohnhaus zulässig sein.