VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 22.10.1990
8 S 2207/90
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 22; BauNVO § 15; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 39 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 24
NVwZ-RR 1991, 288
UPR 1991, 159
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 22.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 997/90

Zulässigkeit einer Gemeinschafts[garagen]anlage in einem allgemeinen Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.10.1990 - Aktenzeichen 8 S 2207/90

DRsp Nr. 2009/19209

Zulässigkeit einer Gemeinschafts[garagen]anlage in einem allgemeinen Wohngebiet

1. Die Festsetzung einer Fläche für eine Gemeinschaftsgarage entspricht dem in § 9 Abs. 1 Nr. 22 BBauG/BauGB bezeichneten Erfordernis "für bestimmte räumliche Bereiche" jedenfalls dann, wenn sich durch die Auslegung des Plans der Einzugsbereich der Anlagen eindeutig ermitteln läßt. 2. Eine aus 24 Garagen bestehende, teilweise unter dem Gelände ausgeführte und entlang der Nachbargrenze durch Lärmschutzmauern geschützte Gemeinschaftsanlage kann in einem allgemeinen Wohngebiet neben einem Wohnhaus zulässig sein.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 22; BauNVO § 15; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 39 Abs. 7;
Vorinstanz: VG Sigmaringen, vom 22.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 997/90
Fundstellen
BRS 50 Nr. 24
NVwZ-RR 1991, 288
UPR 1991, 159