BGH - Urteil vom 13.10.2006
V ZR 33/06
Normen:
BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 309 Nr. 5 lit. b ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 513
NJW-RR 2007, 962
NVwZ 2007, 1224
NZM 2007, 656
NotBZ 2007, 140
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 150/05
LG Ravensburg, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/05

Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfung im Rahmen eines sog. Einheimischen-Modells

BGH, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen V ZR 33/06

DRsp Nr. 2006/29052

Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfung im Rahmen eines sog. Einheimischen-Modells

1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag im Rahmen eines sog. Einheimischen-Modells vereinbart, dass im Falle der Weiterveräußerung von dem Grundstückseigentümer die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert zu erstatten sei, so entspricht dies § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, der die Einheimischen-Förderung daran bindet, dass die Erreichung dieses Förderzwecks durch entsprechende Vertragsbedingungen abgesichert wird.2. Eine solche Klausel stellt auch keine unzulässige Schadenspauschalierung i.S. von § 309 Nr. 5 lit. b BGB dar.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 309 Nr. 5 lit. b ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 24. März 1997 kauften die Beklagten von der Klägerin zwei gleiche Miteigentumsanteile an einem Grundstück, das nach dem Vertrag mit zwei Doppelhaushälften in der Form von Wohnungseigentum bebaut und entsprechend aufgeteilt werden sollte. In dem Vertrag hieß es in § 4 unter anderem:

"a) Der heutige Verkehrswert des Kaufgrundstücks beträgt auf dem freien Markt 355,00 DM/m2. Die Stadt I. veräußert das Kaufgrundstück verbilligt, um einheimischen Bürgern den Bau eines Eigenheims zu ermöglichen.