Zulässigkeit einer Klage vor der Baulandkammer vor Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde
BGH, Urteil vom 18.12.1975 - Aktenzeichen III ZR 128/73
DRsp Nr. 1996/14780
Zulässigkeit einer Klage vor der Baulandkammer vor Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde
Der Eigentümer kann den Anspruch auf Entschädigung gerichtlich erst geltend machen, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde entschieden hat.Die Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde vor Anrufung der Baulandkammer ist Sachurteilsvoraussetzung.