VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.02.1995
8 S 421/95
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 1995, 818
BRS 57 Nr. 65
BWVPr 1995, 211
NVwZ-RR 1995, 487
UPR 1995, 280
ZfBR 1995, 279
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 39/95

Zulässigkeit einer Kleintierarztpraxis in einem allgemeinen Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 8 S 421/95

DRsp Nr. 2009/19223

Zulässigkeit einer Kleintierarztpraxis in einem allgemeinen Wohngebiet

Eine Kleintierarztpraxis kann in einem im übrigen zu Wohnzwecken genutzten Gebäude - unbeschadet einer Genehmigungsfähigkeit nach § 13 BauNVO - in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sein.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte, für sofort vollziehbare erklärte Baugenehmigung wiederherzustellen, zu Recht und insgesamt mit überzeugender Begründung zurückgewiesen. Der Senat verweist daher in erster Linie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß (vgl.. § 122 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen: