OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.04.2020
2 M 17/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 766
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 233/19

Zulässigkeit einer kommunalen Kläranlage in einem faktischen Mischgebiet nach der Art der baulichen Nutzung als Ausnahme hinsichtlich Nachbarschutzes

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 2 M 17/20

DRsp Nr. 2020/6917

Zulässigkeit einer kommunalen Kläranlage in einem faktischen Mischgebiet nach der Art der baulichen Nutzung als Ausnahme hinsichtlich Nachbarschutzes

1. Eine kommunale Kläranlage ist in einem faktischen Mischgebiet nach der Art der baulichen Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.2. Es bleibt offen, ob der Gebietserhaltungsanspruch in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB durch die Zulassung eines der Art der baulichen Nutzung nach dort nicht zulässigen Bauvorhabens nur dann nicht verletzt ist, wenn dem Bauherrn daz1u eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB tatsächlich erteilt worden ist, oder ob dieser nur gegenüber Vorhaben eingreift, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin für den Neubau einer Kläranlage.