VGH Hessen - Urteil vom 06.12.2004
9 UE 2582/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1 § 1 Abs. 6 Nr. 5 § 29 Abs. 1 § 30 Abs. 1 § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 3 § 14 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 983
DÖV 2005, 485
GewArch 2005, 214
NVwZ-RR 2006, 176
UPR 2005, 160
ZUR 2005, 319
ZfBR 2005, 279
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 260/01

Zulässigkeit einer Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet - Baugenehmigung, Mobilfunkbasisstation, Nebenanlage, reines Wohngebiet

VGH Hessen, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 9 UE 2582/03

DRsp Nr. 2007/11559

Zulässigkeit einer Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet - Baugenehmigung, Mobilfunkbasisstation, Nebenanlage, reines Wohngebiet

»1. Eine Mobilfunkbasisstation kann ausnahmsweise in einem reinen Wohngebiet als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn sie sich räumlich-gegenständlich (optisch) den im Baugebiet vorhandenen Hauptanlagen unterordnet. 2. Sind keine städtebaulichen Gesichtspunkte ersichtlich, die einer ausnahmsweisen Zulassung einer Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet entgegenstehen könnten, besteht ein Anspruch auf Genehmigung.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1 § 1 Abs. 6 Nr. 5 § 29 Abs. 1 § 30 Abs. 1 § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 3 § 14 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für eine auf dem Dach des Hochhauses Hessenring ..... in Rüsselsheim (Gemarkung C., Flur ..., Flurstück ...) bereits errichtete Mobilfunkbasisstation. Nach den am 31. August 2000 bei der Beklagten eingereichten Bauvorlagen besteht die vorgenannte Basisstation aus einem Betriebsraum in einer Breite von 1,62 m, einer Länge von 4,45 m und einer Höhe von 2,66 m. Auf diesem Betriebsraum ist eine Antenne mit einer Höhe von ca. 8 m angebracht.