VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 11.05.1998
5 S 465/98
Normen:
BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 2; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3; BauGB § 212a; BauGB -MaßnG § 10 Abs. 2 S. 1; GO (Gemeindeordnung Baden-Württemberg) § 42 Abs. 1 S. 2; GO (Gemeindeordnung Baden-Württemberg) § 43 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 127 S. 2; VwGO § 147;
Fundstellen:
ESVGH 48, 250
NVwZ 1999, 442
VBlBW 1998, 458
ZfBR 1999, 56
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4136/97

Zulässigkeit einer nach Fristablauf eingelegten [unselbständigen] Anschlussbeschwerde; Anwendungsbereich der §§ 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG und § 212a Abs. 1 BauGB n.F.; Erforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens; Wirksamkeit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Bedingung des durch die Gemeindce eingelegten Widerspruchs

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.05.1998 - Aktenzeichen 5 S 465/98

DRsp Nr. 1999/7194

Zulässigkeit einer nach Fristablauf eingelegten [unselbständigen] Anschlussbeschwerde; Anwendungsbereich der §§ 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG und § 212a Abs. 1 BauGB n.F.; Erforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens; Wirksamkeit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Bedingung des durch die Gemeindce eingelegten Widerspruchs

1. Die Zulässigkeit einer nach Fristablauf eingelegten (unselbständigen) Anschlußbeschwerde setzt voraus, daß sie sich gegen das vom (Haupt-)Beschwerdeführer angestrebte Ziel richtet (wie VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 21.12.1992 - 8 S 2717/92 -). 2. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG und nach § 212a Abs. 1 BauGB n.F. erfaßt auch die Rechtsbehelfe einer Gemeinde, mit denen sie sich gegen eine ohne ihr erforderliches Einvernehmen erteilte Baugenehmigung wendet. 3. Zu der Frage, ob es des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB für eine Baugenehmigung auch dann bedarf, wenn in einem vorangegangenen mit gemeindlichem Einvernehmen erteilten Bauvorbescheid sämtliche bauplanungsrechtlichen Fragen eines Bauvorhabens verbindlich geklärt sind (hier offengelassen).