VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.08.1992
5 S 403/91
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 51
BWVPr 1993, 162
DÖV 1993, 533
NVwZ-RR 1993, 533
UPR 1993, 120
VBlBW 1993, 61
ZfBR 1993, 96
zfs 1993, 108
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 25.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 270/89

Zulässigkeit einer SB-Autowaschanlage [SB-Fahrzeug-Pflegeanlage] im Mischgebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 5 S 403/91

DRsp Nr. 2009/19221

Zulässigkeit einer SB-Autowaschanlage [SB-Fahrzeug-Pflegeanlage] im Mischgebiet

Eine SB-Autowaschanlage (SB-Fahrzeug-Pflegeanlage) mit sechs Waschplätzen ist kein wesentlich störender Gewerbebetrieb und kann im Einzelfall im Mischgebiet zulässig sein. Der Störungsgrad einer derartigen Anlage hängt maßgeblich von der Größe, der Ausstattung, der Ausgestaltung, der Benutzungsfrequenz und den Benutzungsmodalitäten ab.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung einer Autowaschanlage in der Nachbarschaft ihrer Wohngebäude.