BVerwG - Beschluss vom 10.11.2004
4 BN 33.04
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BauR 2005, 818
BRS 67 Nr. 18
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30
ZfBR 2005, 187
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.04.2004 7a D 142/02.NE,

Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zur Stärkung der innerstädtischen Kernzone

BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 4 BN 33.04

DRsp Nr. 2004/20074

Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zur Stärkung der innerstädtischen Kernzone

1. a) Rechtsgrundlage für Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Hiernach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung des hier einschlägigen § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. b) Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. 2. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt.