VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 03.01.1990
3 S 2502/89
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
VBlBW 1990, 229
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 02.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 107/89

Zulässigkeit einer Spielhalle im [faktischen] allgemeinen Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.01.1990 - Aktenzeichen 3 S 2502/89

DRsp Nr. 2009/19202

Zulässigkeit einer Spielhalle im [faktischen] allgemeinen Wohngebiet

1. Eine als "Pils-Stube mit zwei Billardtischen" genehmigte Gaststätte mit ca. 160 m² Gastraumfläche wird durch Aufstellen von vier Billardtischen, je einem Tischfußballgerät und einem Flipper in der Raummitte sowie zwei Geldspielgeräten zu einer Vergnügungsstätte. 2. Zur Zulässigkeit einer solchen Vergnügungsstätte, die mit einer 80 m² großen, mit neun Spielgeräten bestückten "Weinstube" räumlich verbunden ist, in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanz: VG Freiburg, vom 02.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 107/89
Fundstellen
VBlBW 1990, 229