VGH Bayern - Beschluss vom 07.02.2018
5 C 17.2577
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 16.3282

Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde im eigenen Namen durch Prozessbevollmächtigte bei einem Widerruf von Äußerungen

VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 5 C 17.2577

DRsp Nr. 2018/14095

Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde im eigenen Namen durch Prozessbevollmächtigte bei einem Widerruf von Äußerungen

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017 wird der Streitwert für das Verfahren M 16 K 16.3282 auf 5.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Streitwertbeschwerde richtet sich gegen Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2017. Dem Beschluss lag eine Klage auf Widerruf einer Äußerung des Beklagten zugrunde, die dieser in seiner Eigenschaft als beauftragter Vermittler der Rechtsanwaltskammer München in einer Stellungnahme zu einem Petitionsverfahren vor dem Bayerischen Landtag abgegeben hat. Nachdem die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klage zurückgenommen hatten, stellte die Kammer das Verfahren ein, erlegt den Klägerinnen die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert auf 2.000 Euro fest. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, es habe sich bei der Bemessung an dem Streitwert orientiert, den das Amtsgericht vor der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht festgesetzt hatte.