OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.01.2023
1 LA 89/22
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1267/21

Zulässigkeit einer Suchtberatungsstelle in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet; Nutzungsänderungsgenehmigung für den Betrieb einer Suchtberatungsstelle

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 1 LA 89/22

DRsp Nr. 2023/1793

Zulässigkeit einer Suchtberatungsstelle in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet; Nutzungsänderungsgenehmigung für den Betrieb einer Suchtberatungsstelle

1. Zur Zulässigkeit einer Suchtberatungsstelle in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet.2. Eine (Nutzungs-)Änderungsgenehmigung ist eine vollwertige Baugenehmigung, die das gesamte Vorhaben in seiner geänderten Gestalt zum Gegenstand hat. Der Wirksamkeit einer Vorgängergenehmigung bedarf sie - anders als eine lediglich Details des Vorhabens betreffende und auf diese beschränkte Nachtragsgenehmigung - grundsätzlich nicht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 5. Juli 2022 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung für den Betrieb einer Suchtberatungsstelle. Sie fürchtet Nachteile für ihr dem Vorhaben benachbartes Wohnhaus.