BGH - Beschluss vom 12.10.2022
XII ZB 555/21
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 992/20
OLG Dresden, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 UF 259/21

Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung des vormalig ehelich genutzten Anwesens; Aufhebung der Kosten des Verfahrens gegeneinander

BGH, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen XII ZB 555/21

DRsp Nr. 2022/16430

Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung des vormalig ehelich genutzten Anwesens; Aufhebung der Kosten des Verfahrens gegeneinander

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die beiden bis vor Kurzem miteinander verheirateten Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung des vormalig ehelich genutzten Anwesens.

Nach ihrer Heirat im Jahre 1993 wohnten die Beteiligten ab November 1994 gemeinsam auf einem mit zwei Einfamilienhäusern bebauten und in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstück. Seit der Trennung im Dezember 2016 und dem Auszug des Ehemanns (Antragsgegner) bewohnt die Ehefrau (Antragstellerin) eines der beiden Häuser allein; das andere steht leer. Seit Februar 2018 war das Scheidungsverfahren rechtshängig und im Januar 2020 wurde die Zugewinngemeinschaft beendet, ohne dass die Beteiligten sich über die Auseinandersetzung des Miteigentums an dem Grundstück einigen konnten. Auf den Antrag des Ehemanns ordnete das Amtsgericht im August 2020 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Ein Antrag der Ehefrau auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens blieb ohne Erfolg.