VGH Bayern - Urteil vom 14.09.2018
9 B 15.1278
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 2; BauVO § 6; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 59 S. 1; BayBO Art. 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 14.1137

Zulässigkeit einer Werbetafel in Euronorm in einem Mischgebiet

VGH Bayern, Urteil vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 9 B 15.1278

DRsp Nr. 2018/15540

Zulässigkeit einer Werbetafel in Euronorm in einem Mischgebiet

1. Wenn nur die Beigeladene Berufung eingelegt hat, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht allgemein auf Richtigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob es der Beigeladenen gegenüber fehlerhaft ist. Denn ein (notwendig oder einfach) Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt.2. Eine der Fremdwerbung dienende Anlage ist der Art der baulichen Nutzung nach als „sonstiger Gewerbebetrieb“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Mischgebiet allgemein zulässig, wenn sie als einfache Werbetafel nach Aufmachung und Größe (hier: ca. 3,80 m x 2,70 m) das Wohnen nicht wesentlich stört.3. Ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbung durch eine Norm des Baugestaltungsrechts ist nur zulässig, um eine Beeinträchtigung des Charakters eines Baugebiets durch bestimmte, in diesem Baugebiet funktionswidrige Werbeanlagen zu verhindern oder sonst in Bereichen, in denen dies aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich ist.