Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
dass es entgegen der auf Seite 11 der angegangenen Entscheidung (Randziffer 35; gemeint offenbar: Randziffer 36) durch das Gericht angenommenen Erkenntnislage, dass Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab nicht grundsätzlich wahllos stattfinden ungeachtet der Identität des Einzelnen, sondern dass diese bei Bestimmung einer Person und deren Zwangsrekrutierung als Attentäter zielgerichtet erfolgt, wenn der Zwangsrekrutierte das Attentatsopfer persönlich kennt und Zugang zu dessen Privatbereich hat und seinem Wesen nach als scheue und wenig selbstbewusst auftretende Persönlichkeit den Zwangsrekrutierenden erscheint.
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