VGH Bayern - Beschluss vom 26.04.2018
20 ZB 18.30873
Normen:
VwGO § 124; AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 17.32199

Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Willkürlichkeit der Rekrutierung durch die Al-Shabaab als klärungsbedürftige Rechtsfrage

VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 20 ZB 18.30873

DRsp Nr. 2018/6433

Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung; Willkürlichkeit der Rekrutierung durch die Al-Shabaab als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124; AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

dass es entgegen der auf Seite 11 der angegangenen Entscheidung (Randziffer 35; gemeint offenbar: Randziffer 36) durch das Gericht angenommenen Erkenntnislage, dass Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab nicht grundsätzlich wahllos stattfinden ungeachtet der Identität des Einzelnen, sondern dass diese bei Bestimmung einer Person und deren Zwangsrekrutierung als Attentäter zielgerichtet erfolgt, wenn der Zwangsrekrutierte das Attentatsopfer persönlich kennt und Zugang zu dessen Privatbereich hat und seinem Wesen nach als scheue und wenig selbstbewusst auftretende Persönlichkeit den Zwangsrekrutierenden erscheint.