OLG Hamm - Urteil vom 04.12.2003
24 U 34/03
Normen:
ZPO § 302 ; BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1344

Zulässigkeit eines Aufrechnungsvorbehaltsurteils im Abrechnungsverhältnis

OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 24 U 34/03

DRsp Nr. 2006/10335

Zulässigkeit eines Aufrechnungsvorbehaltsurteils im Abrechnungsverhältnis

»1. Auch nach der Neufassung von § 302 ZPO ist der Erlass eines Vorbehaltsurteils unzulässig, durch welches bei einer im Rahmen der Differenztheorie vorzunehmenden Verrechnung dem Auftragnehmer ein Werklohnanspruch zugesprochen und dem Auftraggeber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die Fälligkeit des Werklohnanspruchs nur daraus folgt, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat. 2. Kommt eine weitere Erfüllung eines Werkvertrages durch den Auftragnehmer nicht mehr in Betracht, weil der Auftraggeber nicht (mehr) Mängelbeseitigung sondern Schadensersatz fordert, hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt 10. Februar 2002, VII ZR 315/01, NJW 2003, 288) unabhängig von einer Abnahme eine endgültige Abrechnung über die Bauleistung des Auftragnehmers und die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers stattzufinden (Abrechnungsverhältnis). 3. Bei der vorzunehmenden Abrechnung ist in Anwendung der sog. Differenztheorie eine Verrechnung vorzunehmen zwischen dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers einerseits und sämtlichen mit der geschuldeten Gegenleistung in Zusammenhang stehenden Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers andererseits.