VGH Bayern - Beschluss vom 05.04.2018
8 ZB 18.546
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 17.1736

Zulässigkeit eines Berufungszulassungsantrags bei fehlender anwaltlicher Vertretung i.S.d. § 67 Abs. 4 VwGO

VGH Bayern, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 18.546

DRsp Nr. 2018/6368

Zulässigkeit eines Berufungszulassungsantrags bei fehlender anwaltlicher Vertretung i.S.d. § 67 Abs. 4 VwGO

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Das vom Kläger persönlich eingelegte, als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO behoben werden kann.

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Stellung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).